Wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Regierungsbezirk Köln sind, müssen Sie die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau unverzüglich nach § 27 Mutterschutzgesetz der zuständigen Arbeitsschutzbehörde melden. In NRW kann dies online erfolgen.
Die Online-Meldung finden Sie hier:
Online-Mitteilung nach dem Mutterschutzgesetz (NRW)
Für den Regierungsbezirk Köln ist zuständig: Bezirksregierung Köln – Dezernat 56 (Arbeitsschutz)
Wichtig ist die Gefährdungsbeurteilung
Allgemeine Gefährdungsbeurteilung
Muss unabhängig davon, ob eine Frau schwanger ist, für alle Arbeitsplätze erstellt werden.
Dabei wird geprüft, ob an dem Arbeitsplatz Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen bestehen könnten.
Personenbezogene (anlassbezogene) Gefährdungsbeurteilung
Wird erstellt bzw. die allgemeine Beurteilung wird konkret auf die schwangere Beschäftigte angewendet, sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt.
Dabei werden die individuellen Arbeitsbedingungen geprüft und erforderliche Schutzmaßnahmen festgelegt (z. B. Anpassung des Arbeitsplatzes, Änderung der Arbeitszeiten oder – wenn nötig – ein betriebliches Beschäftigungsverbot).
