Hitze am Arbeitsplatz
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Hitzebelastung infolge des Klimawandels und der damit einhergehenden häufigeren Hitzewellen empfehlen wir, mögliche Gefährdungen durch hohe Raumtemperaturen im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Eine eigenständige „Gefährdungsbeurteilung Hitze“ ist derzeit gesetzlich nicht vorgeschrieben. Hitzebelastungen sind jedoch im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, sofern diese am Arbeitsplatz auftreten können.
Bitte prüfen Sie insbesondere für Ihre Bürobereiche:
• Treten in den Sommermonaten regelmäßig erhöhte Raumtemperaturen auf?
• Werden Raumtemperaturen über 26 °C bzw. 30 °C erreicht?
• Gibt es Beschwerden oder Hinweise von Beschäftigten aufgrund der Temperaturen?
Bei festgestellter Hitzebelastung sind geeignete Maßnahmen gemäß ASR A3.5 „Raumtemperatur“ festzulegen.
Zusätzlich erhalten Sie die Erste-Hilfe-Karte „Akute Hitzeerkrankungen“ der DGUV:
→Erste Hilfe Karte: Akute Hitzeerkrankungen | DGUV Informationen | Regelwerk | DGUV Publikationen
Einen Rechtsanspruch auf Hitzefrei haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei hohen Temperaturen nicht.
Ab einer Lufttemperatur im Arbeitsraum von +30 °C muss gehandelt werden. Ein Arbeitsraum mit einer Lufttemperatur von +35 °C, ist für die Zeit der Überschreitung ohne technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung), wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.
Überblick geeigneter Maßnahmen:
Technische Maßnahmen:
Verschattung:
Bereitstellung von Unterstellmöglichkeiten, wie Sonnensegel oder Überdachungen, um Arbeitsplätze im Freien vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Installation von Jalousien, Rollos, Plissee oder sonstigen Verschattungslösungen.
Lüftung:
Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung, insbesondere bei Innenraumarbeitsplätzen. Dies kann durch Fensterlüftung, Ventilatoren oder Klimaanlagen erfolgen. Bei Fensterlüftung, diese in den Morgen- oder Abendstunden durchführen.
Wärmequellen reduzieren:
Vermeidung zusätzlicher Wärmequellen durch den Einsatz elektronischer Geräte oder anderer Wärmequellen.
Trinkwasser Bereitstellung:
Den Mitarbeitern jederzeit Zugang zu Trinkwasser ermöglichen.
Nach Abschnitt 4.4 Absatz 5 der ASR A3.5 gilt: bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C sollen, bei mehr als +30 °C müssen geeignete Getränke (z. B. Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung) bereitgestellt werden. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Getränken. Dies ist auch erfüllt – unter der Voraussetzung, dass die Vorgaben der Trinkwasserverordnung eingehalten werden – durch die Entnahme von Wasser aus dem Wasserhahn.
Organisatorische Maßnahmen:
Arbeitszeit flexibilisieren:
Anpassung der Arbeitszeiten an die Hitzeperiode, z.B. durch frühere Arbeitsbeginne oder längere Pausen in den Mittagsstunden.
Pausenregelungen anpassen:
Verlängerung oder Einführung zusätzlicher Pausen, um Mitarbeitern die Möglichkeit zur Abkühlung zu geben.
Homeoffice:
Möglichkeit des Homeoffice bieten.
Wobei die Belastung z.B. in einer 50 m² großen Dachgeschosswohnung möglichweise, größer als im Büro ist.
Personenbezogene Maßnahmen:
Trinken:
Ausreichend Flüssigkeitszufuhr, insbesondere von Wasser oder ungesüßten Getränken, sicherstellen.
Kopfbedeckung:
Tragen von Kopfbedeckungen zum Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung und UV-Strahlung.
Leichte, lockere Kleidung:
Verwendung von luftdurchlässiger und heller Kleidung, die die Körpertemperatur reguliert.
Körperliche Anstrengung reduzieren:
Bei hoher Hitze körperliche Anstrengung vermeiden oder reduzieren.
Neu DGUV Information 214-020 – Fahrzeugaufbereitung
Bei Tätigkeiten der Fahrzeugaufbereitung sind Personen durch die verwendeten Arbeitsmittel, die eingesetzten Reinigungsmittel, körperliche Zwangshaltungen, Fahrzeugbewegungen und weiteren Gefährdungen ausgesetzt. Die DGUV Information 214-020 „Fahrzeugaufbereitung“ unterstützt Unternehmerinnen und Unternehmer dabei, diese Gefährdungen zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es werden Einwirkungen, Arbeitsschritte, Arbeitsverfahren und eingesetzte Maschinen betrachtet, die Gesundheitsgefahren und Gefährdungen aufgezeigt und Schutzmaßnahmen vorgeschlagen. Die Anwender der Information werden durch ein übersichtliches Farbschema durch die verschiedenen Kapitel geleitet.
Änderungen zur letzten Ausgabe Oktober 2005:
Im Vergleich zur alten Version wurde die Informationsschrift komplett überarbeitet, inhaltlich ergänzt, und die rechtlichen Vorgaben und Rechtsbezügen wurden aktualisiert. Besonderes Augenmerk wurde beispielsweise auf die Gefährdung durch Trockeneis gerichtet.
• Aktualisierungen hinsichtlich der Verfahrensweisen und Reinigungstechniken
• Komplette Überarbeitung des Gefahrstoff-Kapitels
• Aktualisierung der Anhänge (Hautschutzplan, Gefahrstoffverzeichnis, Unterweisungsnachweis)
• Neuer Anhang Prüffristen
• Redaktionelle Überarbeitung mit Anpassungen rechtlicher Vorgaben, Rechtsbezügen und Normen
• Einführung eines Farbschemas: Tätigkeitsbeschreibung/Gefährdungen/Schutzmaßnahmen
→Fahrzeugaufbereitung | DGUV Publikationen
Neu DGUV Information 209-015 Instandhaltung an Maschinen und Anlagen
Die DGUV Information 209-015 richtet sich an Betreiber, Arbeitgeber und Beschäftigte, die Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durchführen oder dafür Verantwortung tragen. Darüber hinaus werden instandhaltungsrelevante Anforderungen an Herstellfirmen beschrieben, Die Schrift ist in die Hauptthemen Planung, Durchführung und Nachbereitung gegliedert.
Änderungen zur letzten Ausgabe Januar 2018: Folgende Themen wurden neu aufgenommen:
• Restenergien
• Fremdfirmen
• Freigabescheine
• Zugang zu und Retten von besonderen Arbeitsstellen
• Manipulation
• LMRA
• Sicheres Verhalten
• Öffnen von Rohrleitungen
→Instandhaltung an Maschinen und Anlagen | DGUV Publikationen
