Geändert DGUV Regel 115-401 Branche Bürobetriebe
In Deutschland sind Büroarbeitsplätze nicht nur in klassischen Verwaltungsbetrieben wie Banken und Versicherungen anzutreffen, sondern in nahezu allen Branchen der Wirtschaft – tatsächlich arbeitet etwa die Hälfte aller Erwerbstätigen im Büro. Entsprechend wendet sich diese DGUV Regel „Branche Bürobetriebe“ an alle Unternehmen mit Büroarbeitsplätzen. Sie stellt Unternehmerinnen und Unternehmern einen ganzheitlichen Ansatz zur Erfüllung der Anforderungen aus staatlichen Vorschriften sowie dem Regelwerk der Unfallversicherungsträger zur Verfügung. Dabei nimmt sie insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren in den Fokus, wie etwa bei der Büroarbeit weit verbreitete Muskel-Skelett-Erkrankungen.
Diese DGUV Regel zeigt konkrete Präventionsmaßnahmen für in Bürobetrieben typische Arbeitssituationen und Tätigkeiten auf und gibt Anregungen und Empfehlungen für eine erfolgreiche Umsetzung in die Praxis. Dabei ist dem Stand der Technik, Arbeitswissenschaft und Arbeitsmedizin Rechnung getragen.
Im Vergleich zur vorigen Ausgabe vom Mai 2018 wurde die vorliegende Fassung hinsichtlich ihrer rechtlichen Verweise aktualisiert.
→Branche Bürobetriebe | DGUV Publikationen
„Homeoffice“ – Handlungshilfe der BGHM für die Gefährdungsbeurteilung -mobile Arbeit-
Der Begriff „Mobile Arbeit“ umfasst die Arbeit von unterwegs und vom Homeoffice, also von zu Hause aus. Diese Arbeitsform ist heutzutage aus dem Arbeitsalltag in vielen Betrieben nicht mehr wegzudenken.
Auch bei der Arbeit im Homeoffice spielen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz eine wichtige Rolle – insbesondere was physische und psychische Belastungen betrifft. Das Arbeitsschutzgesetz (Link: Juris) und die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ fordern eine „Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen“ – eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Das gilt auch für mobile Arbeit oder Tätigkeiten im Homeoffice, auch wenn die dortigen Arbeitsbedingungen den Führungskräften nicht bekannt sind.
FBHM-103: Holzstaubemission − Bearbeitungszentren (Handlungshilfe zur Risikobeurteilung)
Die Verwendung staubarmer Arbeitsmittel ist ein besonders wirksamer Ansatz zur Reduzierung der Staubbelastung und damit auch zur Minderung beruflich bedingter Erkrankungen. Die Fachbereich AKTUELL soll Hersteller von CNC-Bearbeitungszentren zur Holzbearbeitung dabei unterstützen, die Risikobeurteilung durchzuführen und die Anforderungen der EU-Maschinenrichtlinie/Maschinenverordnung umzusetzen. Durch die Angabe von quantitativen Staubemissionen von Holzbearbeitungszentren ist es für Betreibende möglich, emissionsarme Maschinen zu beschaffen, um dem Minimierungsgebot nach § 7 GefStoffV und der TRGS 553 nachzukommen. Diese Fachbereich AKTUELL konkretisiert, gestützt auf einschlägige Normen zur Risikobeurteilung, die Parameter zur Messung von Staubkonzentrationen aus CNC-Bearbeitungszentren am Beispiel einer Format- und Nutbearbeitung von plattenförmigen Holzwerkstoffen.
FBHM-068: Werkzeuge / Formen – Außerhalb des Anwendungsbereiches der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Insbesondere Hersteller und Betreiber von Werkzeugen, Gesenken und Formen für Pressen, Spritzguss und Druckgussmaschinen sind oftmals unsicher, ob diese Erzeugnisse vom Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) [1] erfasst werden (u. a. CE-Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung erforderlich). Diese „Fachbereich AKTUELL“ dient zur Unterstützung bei der Beurteilung ob diese Produkte in den Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie fallen. Im Folgenden wird erläutert, ob Werkzeuge und Formen unter die Begriffe der Maschinenrichtlinie „Maschinen“, „auswechselbare Ausrüstungen“ oder „unvollständige Maschinen“ fallen.
Änderung und Ergänzung der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“
Die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)“, Ausgabe Januar 2006, BArBl. Heft 1/2006 S. 41-55, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2025,
S. 155 [Nr. 8] (vom 20.3.2025), berichtigt GMBl 2025, S. 234 [Nr. 10-11] (vom 6.5.2025), wurde ergänzt bzw. geändert.
