Geändert (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe 250) Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege

Die TRBA 250 wird regelmäßig an den Stand der Technik und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Die Hauptänderungen der letzten Jahre konzentrierten sich auf die Prävention von Verletzungen durch scharfe und spitze Instrumente (Nadelstichverletzungen, NSV).

Verpflichtung zu sicheren Instrumenten: Eine der entscheidendsten Neuerungen war die Verschärfung der Formulierung von „sollen ersetzt werden“ zu einem klaren „sind zu ersetzen“. Arbeitgeber sind nun verpflichtet, konventionelle spitze Instrumente durch sichere Instrumente mit integriertem Sicherheitsmechanismus zu ersetzen, sofern ein Infektionsrisiko besteht, das nicht durch andere Maßnahmen minimiert werden kann.

Klare Vorgaben zur Einführung von Sicherheitsgeräten: Es wurde präzisiert, dass es vermieden werden sollte, in einem Arbeitsbereich für vergleichbare Tätigkeiten sowohl Sicherheitsgeräte als auch herkömmliche Instrumente zu verwenden, um Fehlbedienungen und Akzeptanzprobleme zu vermeiden. Es muss sichergestellt werden, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Sicherheitsgeräte richtig anzuwenden, wozu eine entsprechende Information und Schulung notwendig ist.

Arbeitsorganisation: Die TRBA 250 betont, dass Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebung so zu gestalten sind, dass ein ungestörtes, unterbrechungsfreies und konzentriertes Arbeiten beim Umgang mit spitzen und scharfen Instrumenten möglich ist, um Verletzungen durch Hektik zu vermeiden.

Redaktionelle Anpassungen (Nov. 2025): Die jüngste Version enthält überwiegend redaktionelle Überarbeitungen und Querverweise auf andere aktuelle Technische Regeln und Verordnungen.

BAuA – Regelwerk – TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Geändert DGUV Information 212-016 Warnkleidung

In der DGUV Information werden die Pflichten von Unternehmern, Unternehmerinnen und Versicherten hinsichtlich der Auswahl der Verwendung, der Reinigung und des Austausches beschrieben. Es beginnt mit der Gefährdungsbeurteilung, die zu den Pflichten der Unternehmer, Unternehmerinnen und Führungskräfte gehört.

In Kapitel 4 werden die Anforderungen und Ausführungen von Warnkleidung nach Norm beschrieben. Darüber hinaus werden weitere Eigenschaften und Einsatzbereiche beschrieben, wie Wetterschutz, Schwer entflammbare Warnkleidung, Schnittschutz, Auswahl von Warnkleidung für den Straßenverkehr, Auswahl von Warnkleidung bei Bahnen sowie das Bestimmungsgemäße Tragen von Warnkleidung Hinweise zur Beschaffung, Pflege und Lagerung, Beschaffung, Herstellerinformationen und Aufbewahrung, Pflege und Austausch.

Warnkleidung | DGUV Publikationen

Geändert TRBA 100 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien

Einige der mit der neuen Fassung deutlicher herausgestellten bzw. neu formulierten Anforderungen:

  • Handys, Laptops, private bzw. nicht-arbeitsbezogene mobile Geräte: Laut Änderungsdokument (zitiert in einschlägiger Fachliteratur) dürfen solche Geräte nicht mehr im Arbeitsbereich bzw. mit Schutzhandschuhen verwendet oder dort gelagert werden — sofern sie nicht ausdrücklich für die Arbeit notwendig sind.
  • Damit verbunden: Verstärkte Betonung der Trennung zwischen Laborarbeitsbereichen und „Alltagszonen“ — um Kontaminationsrisiken durch persönliche Gegenstände zu verringern. (Implizit durch neue Formulierungen in Kapitel 4.1)
  • Überarbeitete Anforderungen an organisatorische und technische Maßnahmen: Die neue Fassung fasst Anforderungen zur Reinigung, Dekontamination, Entsorgung kontaminierter Materialien und Arbeitsmittel deutlicher zusammen — inklusive Hygieneplan, Inaktivierung biologischer Arbeitsstoffe usw.
  • Werksinterne Dokumente wie Betriebsanweisung und Hygieneplan müssen – wie bisher – erstellt bzw. auf den neuesten Stand gebracht werden; die TRBA bietet nun überarbeitete Formulierungen und Mindestanforderungen.
  • Für Tätigkeiten mit höheren Risikogruppen bzw. in Labors mit Schutzstufe 3: Die bisher bekannten baulichen und technischen Schutzmaßnahmen (z. B. Schleusen mit zwei gegeneinander verriegelnden Türen, Unterdruck mit Alarm, HEPA-/Schwebstofffilter, Sicherheitswerkbank, Notstromversorgung, Autoklav oder validiertes Dekontaminationsverfahren) bleiben bestehen — diese Anforderungen wurden mit der neuen Version bestätigt bzw. klar im Regelwerk verankert.

Bedeutung: Was heißt das praktisch

  • Betriebe und Labore müssen prüfen, ob ihre bisherige Ausstattung und ihre Hygiene-/Sicherheitskonzepte kompatibel mit der neuen TRBA-Fassung sind — z. B. Lagerung und Nutzung von Mobilgeräten, Hygienepläne, Dokumentation, persönliche Schutzausrüstung, Abluft- und Filterkonzepte.
  • Bei Labors mit Schutzstufe 3: bestehende Anforderungen bleiben bestehen — die neue Fassung bestätigt den (hohen) Standard.
  • Arbeitgeber müssen ggf. Betriebsanweisungen, Hygienepläne und Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren, damit gesetzliche und technische Anforderungen erfüllt bleiben.

BAuA – Regelwerk – TRBA 100 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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