Geändert ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge

Die vorgenommenen Änderungen sind in der Veröffentlichung des BMAS zur Gemeinsamen Bekanntmachung der Neufassung, Änderung und Aufhebung von ASR zum Themenkomplex der Flucht- und Verkehrswege (GMBl 2022, S. 213) ausführlich dargestellt und Hintergründe erläutert. Zusätzlich stellt die BAuA untenstehende tabellarische Gegenüberstellung der neuen zur bisherigen Fassung („Synopse“) bereit. Maßgeblich ist der im GMBl bekanntgemachte ASR-Text.

Erste Änderung: Im November 2024 wurden im Wesentlichen die folgenden fachlichen und redaktionelle Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen:
Die Regelungen für dynamische optische Sicherheitsleitsysteme wurden mit Einführung einer Begriffsbestimmung in Abschnitt 3.21 konkretisiert.
Im Abschnitt 9 wurde die Gliederung formal angepasst und es wurden Ausnahmeregelungen für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen aufgenommen, die aus betriebstechnischen Gründen über ausschließlich mit Verbrennungsmotoren betriebene Netzersatzanlagen versorgt werden, z. B. für medizinisch genutzte Bereiche. Zudem wurde die bereits enthaltene Übergangsregelung für bereits vorhandene Sicherheitsbeleuchtungsanlagen beschränkt auf Gebäude, die bis zum 30.4.2025 errichtetworden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist.

In den Literurhinweisen wurden zu den vorgenommenen fachlichen Anpassungen zwei Normen ergänzt.
Zusätzlich erfolgten im gesamten Text redaktionelle Anpassungen, z. T. mit Klarstellung des Gewollten.

BAuA – Regelwerk – ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

 

Geändert DGUV Grundsatz 310-004 Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren

Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Treibgasanlagen von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Pflicht, Prüfungen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Dieser DGUV Grundsatz bietet Unterstützung bei der Erfüllung dieser Pflicht.

Die Ausgabe von Juni 2023 nimmt Bezug auf die DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“. Weiterhin wird auf den aktuellen Stand der TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ und TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ zum Zeitpunkt des Ausgabedatums dieses DGUV Grundsatzes Bezug genommen.

Anpassungen: Abschnitt 3b, 2. Absatz: Die beschriebenen Anforderungen zum Austausch von Druckregeleinrichtungen und Schlauchleitungen ersetzen eine pauschale zeitliche Frist. Anhang: Redaktionelle Änderung im Prüfbefund-Formular.

Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren | DGUV Publikationen

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