Neu DGUV Information 210-007 Unterweisungshilfe – Manipulation von Schutzeinrichtungen verhindern

Kommt es bei der Bedienung einer Maschine zu einem Unfall, so spielen manipulierte Schutzeinrichtungen häufig eine Rolle. Arbeitsschutzexpertinnen und -experten gehen davon aus, dass Manipulation bei jedem vierten Arbeitsunfall an stationären Maschinen eine (Teil-)Ursache darstellt. Das durch Manipulation von Schutzeinrichtungen entstehende Risiko muss daher ernst genommen werden.

Die vorliegende DGUV Information 210-007 „Unterweisungshilfe Manipulation von Schutzeinrichtungen verhindern“ bietet eine
Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Durchführung einer erfolgreichen Unterweisung,
bei der sich alle Beteiligten mit konkreten Anreizen und Ursachen für die Manipulation von
Schutzeinrichtungen im Unternehmen auseinandersetzen und davon ausgehend geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen.

DGUV Information 210-007 „Unterweisungshilfe – Manipulation von Schutzeinrichtungen verhindern“ | DGUV Publikationen

Passend dazu eine Checkliste der DGUV

Checkliste: Manipulation von Schutzeinrichtungen verhindern | DGUV Publikationen

 

Drei neue Berufskrankheiten können anerkannt werden

Zum 1. April 2025 werden drei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Der Bundesrat hat die Sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung (BKV) angenommen. Bei den neuen Berufskrankheiten handelt es sich um:

1. Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch langjährige, intensive Belastung (BK-Nr. 2117)
Hiervon können zum Beispiel Beschäftigte betroffen sein, die in der Textilindustrie, auf Schweiß-, Schleif- und Montagearbeitsplätzen oder in der Forst- und Bauindustrie tätig sind. Eine Schädigung der Rotatorenmanschette kann durch folgende langjährige und intensive Einwirkungen verursacht werden:

• Arbeiten mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber,
• häufig wiederholte Bewegungsabläufe des Oberarms im Schultergelenk,
• Arbeiten, die eine Kraftanwendung im Schulterbereich erfordern, insbesondere das Heben von Lasten,
• Hand-Arm-Schwingungen.

2. Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern (BK-Nr. 2118)
Betroffen sein können Personen, die mindestens eine 13-jährige Tätigkeit als professionelle Fußballspielerin oder Fußballspieler absolviert haben, davon mindestens zehn Jahre in einer der drei obersten Fußballligen bei Männern oder einer der beiden obersten Fußballligen bei Frauen. Ebenfalls mitberücksichtigt wird, wenn im Alter von 16 bis 19 Jahren eine versicherte Tätigkeit in einer niedrigeren Fußballliga als in den drei obersten Fußballligen bei Männern beziehungsweise den beiden obersten Fußballligen bei Frauen ausgeübt wurde.

3. Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Quarzstaubexposition (BKNr. 4117)
Betroffene Personen sind insbesondere Erzbergleute (einschließlich Uranerzbergbau) sowie zum Beispiel Versicherte im Tunnelbau, Ofenmaurer, Former in der Metallindustrie und Personen, die bei der Steingewinnung, -bearbeitung oder in Dentallabors beschäftigt sind.

Wie wird eine Krankheit zur Berufskrankheit?
Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Als Berufskrankheiten kommen nur Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der Medizin durch besondere Einwirkungen wie beispielsweise Lärm oder Staub bei der Arbeit verursacht sind. Bestimmte Personengruppen müssen diesen Einwirkungen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein. Zusätzlich muss im Einzelfall die Krankheit wesentlich durch die schädigende Einwirkung bei der Arbeit verursacht sein. Liegt eine Berufskrankheit vor, besteht das vorrangige Ziel darin, mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen reichen können. Verbleiben trotzdem schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen, erhalten
Versicherte eine Rente.

 

Kein Krankengeld ohne Arbeitsantritt – LSG verneint Anspruch auf Ersatzleistung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschied, ein Beschäftigungsverhältnis beginnt erst ab dem Start der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags. Geklagt hatte ein 36-jähriger Arbeitsloser. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.
Der Mann verklagte das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er vertrat dazu die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt, nicht möglich sei. Andernfalls würde er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit leer ausgehen.
Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht anzuschließen. Der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe jedoch bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen. Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage.

Unterschrift reicht nicht – ohne Arbeit kein Geld | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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