Geänderte ASR A5.1: Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien

Die ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und von Arbeitsplätzen im Freien. Sie behandelt Gefährdungen und Beeinträchtigungen für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch Witterungseinflüsse und daraus resultierende äußere Einwirkungen.

Folgende Gefährdungsfaktoren werden behandelt:

  1. Natürliche UV-Strahlung (Abschnitt 5)
  2. Niederschlag (Abschnitt 6)
  3. Windkräfte (Abschnitt 7)
  4. Gewitter und Blitzschlag (Abschnitt 8)

Diese ASR gilt nicht für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der bebauten Fläche liegen, für Gefährdungen durch Luftschadstoffe (z. B. Ozon) bei Tätigkeiten im Freien sowie für Gefährdungen durch die Übertragung von Infektionskrankheiten durch Insekten oder pflanzliche/ tierische Allergene bei Tätigkeiten im Freien.

BAuA – Regelwerk – ASR A5.1 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien

Geänderte TRBA 500: Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Diese TRBA beschreibt grundlegende Maßnahmen, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) anzuwenden sind. Sie umfassen bauliche, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen der persönlichen Körperhygiene zur Verringerung der Exposition der Beschäftigten. Ziel ist es, Infektionen sowie sensibilisierende und toxische Wirkungen zu verhindern.

Die TRBA wurde neu gefasst und der Katalog der Schutzmaßnahmen erweitert.

BAuA – Regelwerk – TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

A+A – Messe und Kongress für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Die A+A ist die weltweit größte Fachmesse für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und findet vom 04.11. bis 07.11.2025 in Düsseldorf statt. Sie bietet eine Plattform, um sich über die neuesten Produkte, Technologien und Trends für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu informieren und Kontakte zu knüpfen.

Es werden Themen wie persönliche Schutzausrüstung, betriebliche Sicherheit, Gesundheitsschutz und Corporate Fashion abgedeckt. Der Besuch der A+A-Messe kann als Fortbildung gewertet werden, insbesondere durch die Teilnahme an begleitenden Seminaren.

A+A 2025 – Weltleitmesse für sicheres und gesundes Arbeiten

Psychische Erkrankungen aufgrund von Stress sind keine Berufskrankheiten

Wenn die berufliche Tätigkeit eine Berufskrankheit verursacht, haben Versicherte Anspruch auf Entschädigung. Nicht jede Erkrankung, die auf berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist, gilt jedoch als Berufskrankheit. Sie muss in der Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sein oder kurz davorstehen.

Der Sachverhalt:
Ein selbständiger Versicherungsfachwirt meldete 2014 den Verdacht auf Berufskrankheit (wiederkehrende schwere Depressionen und Neurasthenie) aufgrund seiner Tätigkeit. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab, da die Erkrankungen nicht in der Berufskrankheiten-Liste standen und keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlagen.

Die Entscheidung:
Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies die Berufung zurück. Es wurde festgestellt, dass keine Erkrankung aus der Berufskrankheiten-Liste vorliegt und auch keine gesicherten Erkenntnisse eine Anerkennung als Berufskrankheit ermöglichen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. April 2018, L 3 U 233/15

Gut zu wissen: Einsatz von (CO2)-Feuerlöschern in Räumen

Der Einsatz von CO2-Feuerlöschern in Räumen ist nur unter strengen Sicherheitsvorkehrungen möglich, da sie den Sauerstoff verdrängen. Es gelten Mindestgrößen für Räume:

  • 2-kg-Löscher: mindestens 11 m²
  • 5-kg-Löscher: mindestens 27,5 m²

Vorgehen im geschlossenen Raum (nur bei ausreichend großer Fläche):

  • Raumgröße prüfen
  • Sicherung ziehen
  • Zielen auf den Brandherd
  • Löschen
  • Sofort verlassen und Tür schließen

Vorgehen außerhalb des Raumes (bei zu kleinen Räumen):

  • Tür öffnen, sodass die Löschdüse passt
  • Von außen löschen
  • Tür sofort schließen
  • Warten, bis die Feuerwehr eintrifft

Die Gefährdung im Umgang mit (CO2)-Feuerlöschern ist in einer Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.

Einsatz von Kohlendioxid (CO2)-Feuerlöschern in Räumen | DGUV Informationen | Regelwerk | DGUV Publikationen

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