Geänderte DGUV Information 201-056: Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern
Die vollständig überarbeitete DGUV Information 201-056 liefert für alle Tätigkeiten auf Dachflächen eine umfassende Grundlage für die Auswahl und Bewertung von Absturzschutzsystemen. Sie geht über technische Aspekte hinaus und integriert essenzielle Planungsgrundlagen.
Dabei werden insbesondere folgende Aspekte bewertet:
- Intensität und Häufigkeit der planbaren Arbeiten
- Mögliche Notwendigkeit von unvorhersehbaren Arbeiten
- Planbarkeit der Arbeiten in Abhängigkeit von Tageszeit und Witterung
- Personengruppen, die die Dachfläche betreten, usw.
Die DGUV Information fasst die Anforderungen des Baurechts und Arbeitsstättenrechts sowie die Vorschriften und Regelwerke der Unfallversicherungsträger zusammen. Sie bietet wertvolle Hinweise und Planungsgrundlagen für alle am Bau Beteiligten, also Unternehmer und Unternehmerinnen, Planende, Bauherrschaft sowie Gebäudebesitzende und -betreibende.
Änderungen zur letzten Ausgabe August 2015:
- Neuer Titel
- Kapitel „Erläuterungen” gestrichen
- Neues Kapitel „Begriffsbestimmungen“
- Neues Kapitel „Allgemeines“
- Neues Kapitel „Verantwortung und rechtliche Grundlage“
- Kapitel „Planung“ wurde komplett überarbeitet
- Neues Kapitel „Errichtung und Montage“
- Neues Kapitel „Benutzung“
- Neues Kapitel „Instandhaltung“
- Kapitel „Anwendungsregeln für die persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz” gestrichen
- Neuer Anhang „Planungsbeispiele für Ausstattung von Flach- und Steildächern”
- Neuer Anhang „Ablaufdiagramm zur Wartung von Anschlageinrichtungen”
- Neuer Anhang „Muster Übereinstimmungserklärung inkl. Montagedokumentation“
- Weitere inhaltliche Anpassungen und Aktualisierungen in verschiedenen Kapiteln
Geänderte DGUV Information 209-030: Pressenprüfung
Die DGUV Information 209-030 bietet umfangreiche Informationen und Hilfestellungen zu Sicherheitsüberprüfungen von Pressen der Metallbearbeitung. Sie richtet sich hauptsächlich an Betreiber und Betreiberinnen sowie an Personen, die solche in Deutschland betriebene Pressen prüfen und sicherheitstechnisch beurteilen.
Änderungen zur letzten Ausgabe Januar 2023:
- Kleinere Korrekturen
- Formulierungsverbesserungen
- Umsortierungen
- Ergänzungen der Tabellen 8 und 10
- Änderung einer Zeitpunktsangabe im Zusammenhang mit vermutlich gegebener Sicherheit alter hydraulischer Gesenkbiegepressen im Anhang 5
→ DGUV Information 209-030 Pressenprüfung | DGUV Publikationen
Geänderte TRBS 3121: Betrieb von Aufzugsanlagen
- Besondere Anforderungen an Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle zum Gebäude aufgenommen. Ein eigener Anhang ergänzt die TRBS 3121 um diese Anforderungen.
- Ein weiterer Anhang enthält spezielle Anforderungen an Feuerwehraufzüge. Betreiber müssen sicherstellen, dass die zusätzlichen Anforderungen für Feuerwehraufzüge, die im Not- oder Brandfall von der Feuerwehr genutzt werden, umgesetzt werden. Vorgaben von zuständigen Feuerwehren oder Brandschutzdienststellen sind zu berücksichtigen.
- Bei einer Nutzungsänderung, z. B. einer Änderung der Gebäudenutzung, müssen die getroffenen Schutzmaßnahmen, Prüffristen und technischen Unterlagen überprüft und ggf. angepasst werden.
- Die Anforderungen an die Dokumentation und Nachweispflicht wurden präzisiert: Betreiber müssen die notwendigen Dokumente und Nachweise aus anderen relevanten Rechtsbereichen vorhalten, sofern eine entsprechende technische Einrichtung vorhanden ist. Diese müssen zum Zeitpunkt der Prüfung gültig und rechtsverbindlich sein.
- Es wurde klargestellt, dass die in den Anhängen empfohlenen Schutzmaßnahmen keine Vermutungswirkung entfalten, sondern als Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV gelten.
Diese Änderungen dienen der Anpassung an aktuelle technische und organisatorische Anforderungen sowie der besseren Verzahnung mit anderen Rechtsbereichen (z. B. Baurecht, Umweltrecht, Produktsicherheit).
Berichtigung der TRBS 1201: Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
In Nummer 4.2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe der Nummern in dem Verweis auf eine Ordnungsprüfung berichtigt in „Nummer 2.3“ und auf eine technische Prüfung in „Nummer 2.4“.
Die TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“, GMBl 2019, S. 241 [Nr. 13–16] wird wie folgt berichtigt:
- In Nummer 4.3.3.2 wurden zwei Absätze als Absatz „(3)“ bezeichnet. Korrekt muss es heißen:
„(4) Sofern eine EU-Konformitätserklärung oder eine entsprechende Darstellung im Explosionsschutzdokument vorliegt, muss die Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen bei Geräten und Schutzsystemen im Sinne der EG-Richtlinie 2014/34/EU im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht geprüft werden. Hiervon unberührt ist die Plausibilitätsprüfung nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 BetrSichV.“ - Die Angabe der Nummerierung des bisherigen Absatzes (4) wird berichtigt in Absatz „(5)“.
Gut zu wissen: Verbandbuch
Bei sogenannten Kleinarbeitsunfällen – also auch bei kleineren Verletzungen oder psychischen Übergriffen ohne Folgen für den Betroffenen, die z. B. nur mit einem Pflaster versorgt werden und nicht meldepflichtig sind – besteht eine Dokumentationspflicht für den Arbeitgeber. Grundlage ist § 24 Abs. 6 DGUV-V 1 „Grundsätze der Prävention“.
Folgende Angaben müssen dokumentiert und 5 Jahre aufbewahrt werden:
- Name der verletzten oder erkrankten Person
- Zeit und Ort des Unfalls
- Unfallhergang
- Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung
- Namen von Zeuginnen/Zeugen
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Name des Ersthelfenden
Diese Dokumentationspflicht gilt unabhängig davon, wie geringfügig die Verletzung ist. Die Dokumentation kann z. B. im Verbandbuch erfolgen. Wer die Dokumentation vornimmt, ist nicht festgelegt – möglich sind Ersthelfer, die verletzte Person selbst oder eine zuständige Person im Unternehmen. Die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln.
Die Dokumentation dient als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und für eventuelle Leistungsansprüche gegenüber der Unfallversicherung.
