Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung ist eine Rechtsverordnung, die auf Grund des Sozialgesetzbuches VII – SGB VII „Gesetzliche Unfallversicherung“ erlassen worden ist.
Unter § 193 SGB VII ist vorgeschrieben, dass der Unternehmer Unfälle von Versicherten in seinem Unternehmen dem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft/Unfallkasse) anzuzeigen hat, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden.
Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden. (s. § 193 Abs. 7 SGB VII)
Bis auf wenige Ausnahmen, z.B. landwirtschaftliche Betriebe ohne Beschäftigte, unterstehen alle Betriebe der allgemeinen staatlichen Arbeitsschutzaufsicht, so dass grundsätzlich jede Unfallanzeige in Kopie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, zu übersenden ist.
