Bei sogenannten Kleinarbeitsunfällen – also auch bei kleineren Verletzungen oder psychischen Übergriffen ohne Folgen für den Betroffenen, die z. B. nur mit einem Pflaster versorgt werden und nicht meldepflichtig sind – besteht eine Dokumentationspflicht für den Arbeitgeber. Grundlage ist § 24 Abs. 6 DGUV-V 1 „Grundsätze der Prävention“.
Folgende Angaben müssen dokumentiert und 5 Jahre aufbewahrt werden:
- Name der verletzten oder erkrankten Person
- Zeit und Ort des Unfalls
- Unfallhergang
- Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung
- Namen von Zeuginnen/Zeugen
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Name des Ersthelfenden
Diese Dokumentationspflicht gilt unabhängig davon, wie geringfügig die Verletzung ist. Die Dokumentation kann z. B. im Verbandbuch erfolgen. Wer die Dokumentation vornimmt, ist nicht festgelegt – möglich sind Ersthelfer, die verletzte Person selbst oder eine zuständige Person im Unternehmen. Die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln.
Die Dokumentation dient als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und für eventuelle Leistungsansprüche gegenüber der Unfallversicherung.
