Geändert DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention

Die DGUV Regel 100-001 konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Die nunmehr vorliegende aktualisierte Ausgabe bringt gegenüber der bisherigen Fassung vom Mai 2014 zahlreiche Überarbeitungen. So wurden u.a.
Aussagen zu Regelungen für Menschen mit Behinderung an vielen Stellen ergänzt
• Besonderheiten zum Schulbetrieb an vielen Stellen berücksichtigt,
• das Kapitel zur Gefährdungsbeurteilung komplett neu gefasst,
• das Kapitel zur Unterweisung der Versicherten in weiten Teilen überarbeitet, insbesondere wurde klargestellt, dass es nicht nur DIE eine jährliche Gesamtunterweisung        gibt,
• das Kapitel zur Pflichtenübertragung wurde komplett überarbeitet und sprachlich eindeutiger gefasst mit dem ergänzenden Hinweis, dass sich Pflichten bereits durch        die Stellung im Unternehmen ergeben,
• das Kapitel zu Sicherheitsbeauftragten unter Mitwirkung des zuständigen Sachgebiets des FB ORG deutlich überarbeitet,
• das Kapitel zu Notfallmaßnahmen fast vollständig neu gefasst,
• Aussagen zur Ersten Hilfe unter Beteiligung des Fachbereichs Erste Hilfe der DGUV überarbeitet, aktualisiert und an einigen Stellen konkretisiert.

Ziel der Überarbeitung war es, eine aktuelle, zeitgemäße und möglichst praxisnahe Regel zu erstellen, die ausgewogen auf alle Branchen, Betriebsgrößen und Versichertengruppen anwendbar ist. Gleichzeitig konnte der Umfang reduziert und die Lesbarkeit verbessert werden.

Grundsätze der Prävention – Regel zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1 | DGUV Publikationen

Geändert DGUV Information 206-027 Leben mit Schichtarbeit – Tipps für Beschäftigte

Die DGUV Information 206-027 „Leben mit Schichtarbeit – Tipps für Beschäftigte“ bietet praxisnahe Empfehlungen zu verhaltenspräventiven Maßnahmen während und außerhalb der Arbeitszeit. Es werden Strategien im Umgang mit Schlaf, Ernährung, Bewegung, Licht, Stressbewältigung und sozialen Aspekten aufgezeigt und konkrete Verhaltenstipps für den Alltag gegeben. Auch Risiken wie Dauernachtschicht, Suchtmittelkonsum und digitale Überlastung werden thematisiert. Ergänzt wird die Publikation durch Hinweise auf gesetzliche Regelungen und betriebliche Beratungsangebote.

DGUV Information 206-027 „Leben mit Schichtarbeit – Tipps für Beschäftigte“ | DGUV Publikationen

Geändert DGUV Information 209-092 Risikobeurteilung von Maschinen und Anlagen – Maßnahmen gegen Manipulation von Schutzeinrichtungen

In vielen Fällen sind Schutzeinrichtungen bereits ab Werk so gestaltet, dass der Betrieb der Maschine beeinträchtigt wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Sicht in den Arbeitsraum beeinträchtigt wird (z. B. durch ein zu kleines Sichtfenster), der mögliche Arbeitstakt nicht erreicht wird oder Tätigkeiten ohne Manipulation überhaupt nicht möglich sind (z. B. beim Einrichten oder bei der Fehlersuche und -beseitigung). Werden die Schutzeinrichtungen der Maschine infolgedessen manipuliert, liegt eine vorhersehbare Fehlanwendung vor, die der Hersteller bereits bei der Maschinenkonstruktion hätte berücksichtigen müssen. Diese DGUV Information richtet sich an Hersteller sowie Personen, die Maschinen und Anlagen konstruieren. Sie hilft zu prüfen, ob die angewandten technischen und organisatorischen Gestaltungsgrundsätze ausreichen, die Manipulation von Schutzeinrichtungen zu verhindern.

Risikobeurteilung von Maschinen und Anlagen – Maßnahmen gegen Manipulation von Schutzeinrichtungen | DGUV Informationen | Regelwerk | DGUV Publikationen

Ein durch Kaffeetrinken entstandenes Verschlucken kann ein Arbeitsunfall sein

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat sich mit Kaffeetrinken am Arbeitsplatz befasst und entschieden: Das Stürzen infolge des Verschluckens beim Kaffeetrinken kann im Einzelfall einen Arbeitsunfall im Sinne des gesetzlichen Unfallrechts darstellen (Urteil vom 22.05.2025 – AZ L 6 U 45/23).
Ein durch Kaffeetrinken entstandenes Verschlucken mit einer Hustensynkope kann ein Arbeitsunfall sein.
Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn das Kaffeetrinken in einem betrieblich organisierten Zusammenhang erfolgt und das nachfolgende Verhalten – fluchtartiges Verlassen des betrieblichen Raumes zum Aushusten des eingeatmeten Kaffees – durch die betrieblichen Umstände geprägt ist.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

L 6 U 45/23 | Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland

 

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