Geändert TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Die Umfassenden Änderungen finden Sie unter folgendem Link:

BAuA – Regelwerk – TRGS 722 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

 

Geändert TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

Die TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“, Ausgabe Januar 2014, GMBl 2014, S. 164-201 vom 20.3.2014 [Nr. 8/9], zuletzt geändert und ergänzt GMBl 2022 S. 269-272 [Nr. 12] (v. 31.3.2022), wird wie folgt geändert und ergänzt:
In Anlage 9 wird die Tabelle „Exposition-Risiko-Matrix“ um mehrere Arbeitsverfahren ergänzt. Im Einzelnen sind die Tätigkeiten

• Setzen von Dosenlöchern,
• Entfernen asbesthaltiger Wand- und Deckenbekleidungen von festen mineralischen Untergründen,
• Entfernung asbesthaltiger Kitte bei Glaserarbeiten,
• Kernbohrungen und
• Entfernen von Tapeten von asbesthaltigen Untergründen betroffen.

BAuA – Regelwerk – TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

 

Geändert TRGS 553: Holzstaub

Bei der Unterweisung der Arbeitnehmer müssen nunmehr ggf. auch maximale Arbeitszeiten angegeben werden.
Anhang 1 „Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche an und Tätigkeiten bei denen der AGW eingehalten wird“ wird neu gefasst.
Anhang 2 „Bedingungen zur Einhaltung des AGW an Arbeitsbereichen von stationären Maschinen“ wird neu gefasst.
Anhang 6 „Bedingungen für Maschinen, an denen der AGW nur bei zeitlicher Einschränkung der Nutzung eingehalten wird“ wird neu gefasst.

BAuA – Regelwerk – TRGS 553 Holzstaub – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

 

Geändert DGUV Information 206-017 Gut vorbereitet für den Ernstfall! Standards im Umgang mit traumatischen Ereignissen im Betrieb

Traumatische Ereignisse – das sind verstörende Ausnahmen von den normalen Geschehnissen des Alltags. Sie passieren selten, sind aber hoch belastend und folgenschwer. Wir denken nicht gern daran, dass schwere Unfälle, Gewalttaten, Angst und Entsetzen in unser Leben und gar in unsere betrieblichen Abläufe einbrechen können. Aber noch schlimmer ist es, im Ernstfall unvorbereitet, hilflos und planlos dazustehen. Neben betrieblichen Maßnahmen zum Umgang mit traumatischen Ereignissen, werden Mindeststandards für die Ausbildung betrieblicher Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer definiert. Ziel dieser Handlungshilfe ist es, Unternehmerinnen und Unternehmern den Umgang mit dem Thema „traumatische Ereignisse bei der Arbeit“ zu erleichtern und einheitliche sowie hohe fachliche Qualitätsstandards für die Erstbetreuung zu beschreiben.

Änderungen zur letzten Ausgabe Oktober 2015:
• Redaktionelle Überarbeitung
• Zusammenführung der DGUV Informationen 206-017, 206-018 und 206-023

Gut vorbereitet für den Ernstfall! -Standards im Umgang mit traumatischen Ereignissen im Betrieb | DGUV Publikationen

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