Geändert DGUV Information 207-009 Infektionsgefährdungen bei der Betreuung und Pflege von Menschen

Hauterkrankungen gehören zu den häufigsten Erkrankungen an gewerblichen Arbeitsplätzen. Besonders gefährdet sind Personen mit einer empfindlichen Haut und alle Beschäftigten mit Tätigkeiten in den Bereichen Schlosserei/Schweißerei, Zerspanung, Kfz-Werkstätten, Montage und Metallbearbeitung. Die DGUV Information 209-022 vermittelt branchenbezogen die wichtigsten Grundlagen zum Thema Hauterkrankungen, Hautgefährdungen und hautgefährdende Arbeitsbedingungen in diesen Bereichen. Sie unterstützt die Arbeitgebenden zur Ermittlung und Beurteilung der Hautgefährdungen an Holz- und Metallarbeitsplätzen. Neben der Substitution, technischen und organisatorischen Maßnahmen wird auf Hintergründe zu persönlichen Schutzmaßnahmen, deren Auswahl und Bereitstellung eingegangen. Darüber hinaus werden die betriebliche Umsetzung der Schutzmaßnahmen und die Arbeitsmedizinische Vorsorge thematisiert. Ergänzend ist die umfangreiche Aufstellung von Hautgefährdungen und Schutzmaßnahmen nach Arbeitsbereichen und Stoffen ein hilfreiches Instrument bei der Gefährdungsermittlung.

Änderungen zur letzten Ausgabe Januar 2021:
• Redaktionelle Anpassungen
• Neue Abbildung 2-5 auf Seite 8 eingesetzt
• Unter 4.4.3 letzten Punkt der Auflistung hinzugefügt
• Unter 4.4.4 auf Seite 44 erster Absatz textlich angepasst und auf Seite 45 letzten Punkt der Auflistung hinzugefügt

Hautschutz an Holz- und Metallarbeitsplätzen | DGUV Publikationen

 

Unfall ist kein Arbeitsunfall – Arbeitsweg zählt aufgrund des Tankstopps sozialrechtlich als unterbrochen

Ein Unfall auf dem Weg zur Tankstelle ist kein Arbeitsunfall, auch wenn dort Treibstoff für die Fahrt zur Arbeit nachgetankt werden sollte
Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff, für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit, getankt werden soll. Das hat das LSG Baden-Württemberg so entschieden. Es handele sich nicht um einen „Arbeitsweg“.
Die in dem Fall klagende Frau wollte an einem Morgen von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer etwa 18 Kilometer entfernten Ausbildungsstätte fahren und zuvor jedoch noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken. Noch vor Erreichen der Tankstelle erlitt sie einen Unfall und war deswegen mehrere Wochen arbeitsunfähig.
Nachdem die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hatte, erhob sie Klage und machte geltend, erst beim Anfahren festgestellt zu haben, dass der im Tank vorhandene Kraftstoff nicht ausreichen würde, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Beim Tanken, so das Landessozialgericht, handelt es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung steht. Denn der Unfall hat sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Frau in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Außergewöhnliche Umstände, bei denen ausnahmsweise dennoch die Einbeziehung des Tankens in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gerechtfertigt sein könnte, lagen nicht vor. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hatte.

→Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2024 –L 10 U 3706/21

 

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