Neu DGUV Information 206-059 Sicherheits- und gesundheitsgerechte Führung – Reflexion für das eigene Unternehmen

Die vorliegende DGUV Information richtet sich an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Führungskräfte und alle, die ein Interesse haben, Sicherheit und Gesundheit in der Führung stärker zu verankern. Sie unterstützt bei der persönlichen Weiterentwicklung von Führungskräften und hilft beim Aufbau einer gesunden Unternehmenskultur.

Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen werden entscheidend durch die Qualität der Führung geprägt. Sie fördert die Produktivität und Kreativität von Beschäftigten, erhöht die Attraktivität von Unternehmen für Beschäftigte und wird sich auch positiv auf die Kundenzufriedenheit auswirken.
Die DGUV Information vermittelt auf vier Ebenen kurz und übersichtlich den Zusammenhang von Führung und Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Diese Ebenen sind angelehnt an die Prozesstreiber im DGUV Grundsatz 306-002. Mit Hilfe von Reflexionsfragen wird eine Analyse des eigenen Führungsalltags möglich. Das gelingt am besten im vertrauensvollen Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeitenden oder Coaches.

DGUV Information 206-059 „Sicherheits- und gesundheitsgerechte Führung – Reflexion für das eigene Unternehmen“ | DGUV Publikationen

 

Hautkrebs eines Streifenpolizisten ist keine Berufskrankheit

Ein pensionierter, an Hautkrebs erkrankter, Polizist scheitert mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen.

Der ehemalige Polizist hatte seine Klage damit begründet, dass er während seiner nahezu 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen war, ohne dass ihm sein Dienstherr Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt oder zumindest auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen hingewiesen habe. Bereits seine ehemalige Dienstbehörde – das Landeskriminalamt NRW – hatte eine Berufskrankheit verneint.

Bei Polizeibeamten im Außendienst sei das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit nicht höher als das der Allgemeinbevölkerung.

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2399/23

 

 

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